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Kammergericht Berlin untersagt Amazon Angabe nicht erreichbarer E-Mail-Adresse im Impressum

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    Nach vzbv-Angaben hat das Gericht Amazon untersagt, im Impressum eine E-Mail-Adresse ohne Kommunikationsmöglichkeit anzugeben. Urteil vom 11. August ist rechtskräftig.

    Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat am 2. Oktober über eine Entscheidung des Berliner Kammergerichts in einem Verfahren gegen Amazon berichtet. Nach Angaben des Verbands hat das Gericht dem Unternehmen untersagt, im Impressum eine E-Mail-Adresse anzugeben, über die keine Kommunikation möglich ist.

    Das Wichtigste in Kürze
    • Die Entscheidung erging am 11. August 2026; laut vzbv ist das Urteil rechtskräftig.
    • Verbraucher erhielten zeitweise eine automatisierte Antwort, wonach eingehende E-Mails nicht angenommen werden.
    • Nach Auffassung des vzbv ersetzen alternative Kontaktkanäle keine erreichbare E-Mail-Adresse.

    Was der Verbraucherverband prüfte

    Nach Angaben des vzbv versandte der Verband nach Beschwerden von Verbrauchern im November 2025 eine Test-E-Mail an die im Impressum hinterlegte Adresse [email protected]. Daraufhin sei eine automatisierte Mitteilung eingegangen: Die Adresse empfange keine eingehenden Nachrichten, für Anfragen müsse man sich in das Amazon-Konto einloggen.

    Der vzbv sah darin einen Verstoß gegen das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG). Laut Mitteilung reichte der Verband Klage ein, nachdem Amazon keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hatte.

    Details der Gerichtsentscheidung

    Nach Darstellung des vzbv stellte das Gericht klar, dass Anbieter geschäftsmäßiger digitaler Dienste eine E-Mail-Adresse vorhalten müssen, die eine schnelle Kontaktaufnahme sowie eine unmittelbare und effiziente Kommunikation ermöglicht. Diese Verpflichtung bestehe auch dann, wenn andere Kontaktmöglichkeiten vorhanden sind. Die pauschale Weigerung, eingehende Mitteilungen anzunehmen, sei damit unvereinbar.

    Rosemarie Rodden aus dem Rechtsdurchsetzungsteam des vzbv erklärte, die Angabe einer E-Mail-Adresse solle Verbrauchern eine unkomplizierte Kontaktaufnahme ermöglichen, etwa zur Übermittlung von Beschwerden. Automatisch abgewiesene E-Mails erfüllten diesen Zweck nicht.

    Der Verband weist darauf hin, dass die Entscheidung im Verfahren 5 UKl 1/26 als Versäumnisurteil erging: Amazon hatte keine Stellungnahme abgegeben und war im Termin nicht vertreten. In der Mitteilung des vzbv wird das Urteil vom 11. August als rechtskräftig bezeichnet.


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