Der September 2026 markiert eine tiefgreifende Neuausrichtung der europäischen Grenz- und Migrationsarchitektur. Neben allgemeinen Debatten über die Überwachung von Binnengrenzen stehen nun konkrete operative Instrumente im Vordergrund: Vom bevorstehenden Regelbetrieb des biometrischen Einreise-/Ausreisesystems (Entry/Exit System – EES) bis hin zu Modellen sogenannter Rückkehr-Hubs außerhalb des EU-Gebiets.
Gleichzeitig hat das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) die Verlängerung der stationären Grenzkontrollen an allen deutschen Landgrenzen notifiziert. Parallel dazu erarbeiten Brüssel und Berlin rechtliche Fahrpläne für den geordneten Übergang ukrainischer Geflüchteter vom vorübergehenden Schutz (§ 24 AufenthG) in dauerhafte nationale Aufenthaltstitel.
In der Öffentlichkeit und in den sozialen Medien führten diese Entwicklungen vereinzelt zu Verunsicherung über mögliche Auslieferungen oder Abschiebungen. Wir ordnen die Beschlüsse rechtlich ein, erklären die neuen Einreisebestimmungen und zeigen langfristige aufenthaltsrechtliche Perspektiven auf.
1. «Return Hubs» in Drittstaaten: Warum ukrainische Geflüchtete nicht betroffen sind
Für erhebliche Aufmerksamkeit sorgte ein Vorstoß mehrerer EU-Mitgliedstaaten zur Prüfung extraterritorialer Rückführungszentren (Return Hubs) außerhalb der Europäischen Union:
Gegenstand des Konzepts:
Die Überlegungen zielen auf die Unterbringung von Personen in Drittstaaten ab (angelehnt an das italienisch-albanische Abkommen), deren Asylantrag rechtskräftig abgelehnt wurde (vollziehbar ausreisepflichtige Personen), deren direkte Abschiebung in das Herkunftsland jedoch aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen temporär nicht vollzogen werden kann.
Rechtliche Klarstellung:
Migrationsrechtler stellen unmissverständlich klar: Ukrainische Staatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG fallen unter keinen Umständen unter diese Planungen.
- Geflüchtete aus der Ukraine halten sich auf Grundlage der Richtlinie über vorübergehenden Schutz (Richtlinie 2001/55/EG) legal in der EU auf;
- Sie durchlaufen kein Asylverfahren, unterliegen nicht dem Dublin-System und besitzen einen gesicherten Rechtsstatus mit unbeschränktem Zugang zum Arbeitsmarkt, zur sozialen Sicherung und zur Freizügigkeit;
- Das Hub-Modell richtet sich ausschließlich an ausreisepflichtige Drittstaatsangehörige, deren Anträge auf internationalen Schutz unanfechtbar abgelehnt wurden.
2. Einführung des EES-Systems: Ende der Stempelpraxis in Reisepässen
Die EU-Kommission (DG HOME) und die Agentur eu-LISA haben die Inbetriebnahme des automatisierten Einreise-/Ausreisesystems (Entry/Exit System – EES) gemäß den Verordnungen (EU) 2017/2225 und 2017/2226 vorbereitet:
- Wegfall manueller Passstempel:
Die Grenzbehörden der 29 Schengen-Staaten versehen Reisedokumente von Drittstaatsangehörigen künftig nicht mehr mit Stempeln. Bei der Ersterfassung werden vier Fingerabdrücke der rechten Hand sowie ein biometrisches Lichtbild digital gespeichert. - Automatisierte Überwachung der 90/180-Tage-Regel:
Das System erfasst Ein- und Ausreisezeiten digital in Echtzeit. Bei einer Überschreitung der zulässigen Kurzaufenthaltsdauer von 90 Tagen im 180-Tage-Zeitraum wird automatisch eine Überziehungsmeldung («Overstay») an die Kontrollstellen übermittelt. - Wichtige Verhaltensregel für Inhaber eines deutschen Aufenthaltstitels:
Personen, die im Besitz eines deutschen elektronischen Aufenthaltstitels (eAT nach § 24 oder Arbeitsmigration) sind, sind nicht an die 90/180-Tage-Begrenzung gebunden.
Bei Grenzübertritten muss den Grenzbeamten jedoch stets sowohl der Reisepass als auch der eAT gemeinsam vorgelegt werden. Wird der Aufenthaltstitel versehentlich nicht registriert, verbucht das System den Grenzübertritt fälschlicherweise als touristischen Kurzaufenthalt.
3. Binnengrenzen: Fortführung der Kontrollen durch die Bundespolizei
Das Bundesinnenministerium hat die Kontrollen an den Landgrenzen zu Polen, Tschechien, Österreich, der Schweiz, Frankreich, Luxemburg, Belgien, den Niederlanden und Dänemark gestützt auf Art. 25 ff. des Schengener Grenzkodex erneut verlängert.
Die Bundespolizei kontrolliert stichprobenartig den grenzüberschreitenden Bahnverkehr, Fernbuslinien sowie den Individualverkehr. Für rechtmäßig in Deutschland lebende Geflüchtete beschränkt sich die Kontrolle auf den routinemäßigen Abgleich des gültigen Reisepasses und des eAT bzw. einer gültigen Fiktionsbescheinigung.
4. Auslieferungsverbot bei Militärdienst und Übergangspfade nach 2026
Vor dem Hintergrund integrationspolitischer Debatten haben Bundesregierung und Bundesjustizministerium den rechtlichen Rahmen bezüglich wehrfähiger ukrainischer Staatsbürger unmissverständlich bestätigt:
Strikter Verfassungsgrundsatz: Kein Auslieferungsverkehr bei Militärdelikten:
Nach § 3 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) ist eine Auslieferung wegen Taten, die ausschließlich in der Verletzung militärischer Dienstpflichten oder in Wehrdienstentziehung bestehen, verfassungsrechtlich und gesetzlich absolut unzulässig. Berichte über eine drohende zwangsweise Rückführung von Männern in die Ukraine entbehren jeder Rechtsgrundlage.
Gesetzliche Übergangsrechte in reguläre Aufenthaltstitel:
Der Europäische Rat hat den vorübergehenden Schutz bis zum 4. März 2027 verlängert. Zugleich eröffnen die Regelungen des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes (FEG) rechtssichere Übergangsmöglichkeiten in auf Dauer angelegte Aufenthaltstitel:
- § 18a AufenthG — Aufenthaltserlaubnis für Fachkräfte mit anerkannter Berufsausbildung;
- § 18b AufenthG — Aufenthaltserlaubnis für Fachkräfte mit akademischer Ausbildung;
- § 18g AufenthG — Blaue Karte EU mit abgesenkten Mindestgehaltsgrenzen in Engpassberufen (ab ca. 41.042 Euro brutto jährlich);
- § 19c AufenthG — Aufenthaltstitel bei ausgeprägter praktischer Berufserfahrung;
- § 16a AufenthG — Aufenthaltserlaubnis zur Absolvierung einer betrieblichen Berufsausbildung.
Der entscheidende Vorteil eines frühzeitigen Wechsels liegt in der vollständigen Unabhängigkeit von künftigen europapolitischen Entscheidungen und der Perspektive auf eine Niederlassungserlaubnis bereits nach drei bis fünf Jahren qualifizierter Erwerbstätigkeit (bei der Blauen Karte EU bereits nach 21 bis 27 Monaten).
Übersichtstabelle: Grenzregime und Wechselvoraussetzungen
| Aufenthaltsstatus / Dokument | Schengen-Außengrenze (EES-Vorgaben) | Binnengrenzkontrollen (Bundespolizei) | Voraussetzungen für Verfestigung (Daueraufenthalt) |
|---|---|---|---|
| Vorübergehender Schutz (§ 24 AufenthG, eAT) | Biometrieerfassung erfolgt; 90/180-Tage-Regel gilt nicht bei Vorlage des eAT | Reisepass + eAT vorlegen; uneingeschränkte Bewegungsfreiheit | Fester Arbeitsvertrag, Lebensunterhalt ohne Jobcenter, Deutsch A2/B1 |
| Fiktionsbescheinigung (§ 81 Abs. 4 AufenthG) | Berechtigt zum Grenzübertritt nur bei angekreuzter Fortgeltungswirkung | Gültiger Nachweis des rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet | Vorstufe bis zur Aushändigung des neuen Plastik-eAT |
| Biometrischer Reisepass (visumfrei / Touristen) | Zwingende EES-Registrierung; strikte Einhaltung der 90 Tage je 180 Tage | Prüfung von Einreisezweck, Krankenversicherung und Rückreiseticket | Berechtigt weder zur Arbeitsaufnahme noch zum Statuswechsel |
| Fachkraft-Aufenthaltstitel (§§ 18a, 18b, 18g) | Unbeschränkte Reisefreiheit ohne touristische Restriktionen | Vollwertiger regulärer Zuwanderungsstatus | Niederlassungserlaubnis nach 21–27 Monaten (Blaue Karte) bzw. 3 Jahren |
Praktische Handlungsempfehlungen
-
Reisedokumente stets physisch mitführen:
Führen Sie bei Reisen innerhalb Deutschlands und im Schengen-Raum stets die Originale mit sich:- Gültiger biometrischer Reisepass;
- Elektronischer Aufenthaltstitel (eAT) bzw. Original der Fiktionsbescheinigung;
- Aktuelle Meldebescheinigung;
- Elektronische Gesundheitskarte der Krankenkasse.
Digitale Kopien auf dem Mobiltelefon genügen bei polizeilichen Überprüfungen nicht den gesetzlichen Vorgaben.
-
Aufmerksame Abwicklung an der Schengen-Außengrenze:
Übergeben Sie den Grenzbeamten bei der Einreise nach Polen, Ungarn oder in die Slowakei den Reisepass stets zusammen mit der Plastikkarte Ihres eAT. Vergewissern Sie sich, dass der Beamte den Aufenthaltstitel im EES-System vermerkt, damit kein fehlerhafter 90-Tage-Countdown gestartet wird. -
Statuswechsel frühzeitig anstoßen:
Erfüllen Sie die Kriterien einer Fachkraftbeschäftigung, sichert Ihr Einkommen den Lebensunterhalt der Familie eigenständig und liegt eine Anerkennung bzw. ZAB-Zeugnisbewertung vor, sollten Sie den Zweckwechsel von § 24 in §§ 18a, 18b oder 18g bereits jetzt bei der zuständigen Ausländerbehörde beantragen, um Rechtssicherheit zu schaffen. -
Rentenzeiten lückenlos dokumentieren:
Jeder Beschäftigungsmonat unter § 24 AufenthG mit Entrichtung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung (DRV) zählt als vollwertige Anwartschaftszeit. Fordern Sie überdeutsche-rentenversicherung.deeinen Versicherungsverlauf an – diese Zeiten sind unmittelbar anrechenbar für die spätere Beantragung der Niederlassungserlaubnis und der Einbürgerung.
Informationsquellen
- European Commission (DG HOME): Entry/Exit System (EES) — Smart Borders and Biometric Controls
- EUR-Lex: Verordnung (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Einreise-/Ausreisesystem (EES)
- Make it in Germany: Wechsel aus humanitären Titeln in die Erwerbsmigration (§§ 18a, 18b, 18g AufenthG)
- Gesetze im Internet: § 3 IRG (Unzulässigkeit der Auslieferung wegen politischer oder militärischer Taten)
- Gesetze im Internet: § 18g AufenthG (Blaue Karte EU und Wechselrechte)