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Sicherheitspaket der Bundesregierung: Asylreform, Biometrieabgleich und Rechtsschutz für Ukrainer mit § 24

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    Das Bundeskabinett hat das umfassende Sicherheitspaket mit Leistungskürzungen für Dublin-Fälle und Messergeboten beschlossen. Die juristische Nodia-Analyse: Warum ukrainische Geflüchtete mit § 24 geschützt bleiben.

    Die Bundesregierung hat das lang erwartete und kontrovers diskutierte Gesetzespaket zur inneren Sicherheit verabschiedet — das sogenannte Sicherheitspaket (Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems, als Regierungsentwurf im Bundestag unter der Drucksache 20/12805 geführt). Die von Bundesinnenministerin Nancy Faeser und Bundesjustizminister Marco Buschmann vorgelegten Regelungen sind die unmittelbare Reaktion auf den Terroranschlag von Solingen.

    Unmittelbar nach Bekanntgabe kursierten in den sozialen Medien Verunsicherungen: Es wurde behauptet, die Bundesregierung plane den pauschalen Entzug von Sozialleistungen für Schutzsuchende sowie den automatischen Verlust des Aufenthaltstitels bei Auslandsreisen.

    Die juristische Redaktion von Nodia hat den Gesetzentwurf eingehend analysiert und stellt klar: Was das Gesetzespaket tatsächlich regelt, wer von den Verschärfungen betroffen ist und warum Geflüchtete aus der Ukraine mit einem Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG umfassenden Rechtsschutz genießen.


    Die Kernpunkte des Sicherheitspakets im Überblick

    Das Gesetzespaket bündelt Maßnahmen in drei zentralen Bereichen: Verschärfungen im Asyl- und Aufenthaltsrecht, erweiterte Befugnisse für Sicherheits- und Ermittlungsbehörden sowie strikte Verbote für das Mitführen von Hieb- und Stichwaffen.

    ReformbereichGesetzliche NeuregelungBetroffener Personenkreis
    LeistungsbezugVollständiger Leistungsausschluss nach dem AsylbLG (beschränkt auf Ausreisekosten und Sachleistungen — „Bett, Brot und Seife“)Ausreisepflichtige Personen, für deren Asylverfahren ein anderer EU-Mitgliedstaat nach der Dublin-III-Verordnung zuständig ist
    HeimatreisenAutomatischer Erlöschenstatbestand für Asylberechtigung und Flüchtlingseigenschaft bei Reisen ins Herkunftsland ohne zwingende humanitäre GründeAsylberechtigte (Art. 16a GG) und anerkannte Flüchtlinge nach der Genfer Konvention
    BiometrieabgleichBefugnis für das BAMF und Sicherheitsbehörden zum automatisierten Abgleich biometrischer Lichtbilder mit öffentlich zugänglichen InternetquellenAsylsuchende ohne gültige Identitätsnachweise
    Öffentliche SicherheitGenerelles Messertragverbot in Fern- und Nahverkehrszügen, an Bahnhöfen sowie auf öffentlichen Veranstaltungen; anlasslose PolizeikontrollenAlle Bürgerinnen, Bürger und Reisenden in Deutschland

    Warum Schutzberechtigte nach § 24 AufenthG von Kürzungen unberührt bleiben

    Die schärfste Neuregelung des Pakets betrifft den vollständigen Ausschluss von Asylbewerberleistungen für Dublin-Fälle (Neufassung von § 1a AsylbLG).

    Für ukrainische Staatsangehörige gilt hierbei eine wesentliche rechtliche Trennung:

    Zentraler Rechtsstatus:
    Geflüchtete aus der Ukraine besitzen ein Aufenthaltsrecht nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) auf Grundlage der EU-Massenzustrom-Richtlinie (2001/55/EG). Sie sind keine Asylbewerber und unterliegen nicht dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG).

    Seit dem 1. Juni 2022 sind Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG in das reguläre deutsche Sozialversicherungssystem integriert:

    • Erwerbsfähige Hilfebedürftige erhalten Grundsicherung für Arbeitsuchende (Bürgergeld) über die Jobcenter nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
    • Nicht erwerbsfähige Personen und Rentner erhalten Leistungen der Sozialhilfe über das Sozialamt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII).

    Das Sicherheitspaket sieht keinerlei Änderungen des SGB II oder SGB XII für diesen Personenkreis vor. Das Dublin-Verfahren findet auf den vorübergehenden Schutz keine Anwendung: Der Anspruch auf Aufenthalt und soziale Absicherung besteht unmittelbar im Bundesgebiet.


    Reisen in die Ukraine: Geltende Vorgaben für § 24 AufenthG

    Ein weiterer zentraler Punkt des Pakets betrifft das Verbot von Reisen in das Herkunftsland (Heimatreisen). Nach dem Gesetzentwurf erlischt der Schutzstatus, wenn ein Asylberechtigter in den Staat reist, vor dessen Verfolgung er in Deutschland Schutz beantragt hat.

    Die Rechtsnatur des Schutzes nach § 24 AufenthG beruht jedoch nicht auf individueller politischer Verfolgung, sondern auf dem Schutz vor einem völkerrechtswidrigen Angriffskrieg.

    Für Personen mit § 24 AufenthG gelten die bewährten aufenthalts- und sozialrechtlichen Bestimmungen unverändert fort:

    1. Zustimmung des Jobcenters (Ortsabwesenheit): Bürgergeld-Empfänger haben Anspruch auf bis zu 21 Kalendertage Ortsabwesenheit pro Kalenderjahr unter Weiterzahlung der Leistungen und Fortbestehen der Krankenversicherung. Die Abwesenheit muss vor Reiseantritt beim zuständigen Jobcenter schriftlich oder online beantragt und genehmigt werden.
    2. Fortbestand des Aufenthaltstitels (§ 51 AufenthG): Nach § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG erlischt eine Aufenthaltserlaubnis erst dann, wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grund oder für länger als 6 Monate aus Deutschland ausreist.

    Kurzzeitige Aufenthalte in der Ukraine zur Klärung von Dokumentenangelegenheiten, zum Besuch von Angehörigen oder zur Vermögensregelung führen somit nicht zum Erlöschen des § 24 AufenthG, sofern die sozialrechtlichen Abwesenheitsregeln eingehalten werden.


    Messertragverbot an Bahnhöfen und im Bahnverkehr: Was jetzt gilt

    Relevanz für alle Reisenden entfaltet die Reform des Waffenrechts (Waffengesetz — WaffG):

    1. Vollständiges Messerverbot im Verkehrsbereich: Auf allen Bahnhöfen, Bahnsteigen, in Zügen der Deutschen Bahn (einschließlich S-Bahnen und Regionalbahnen) sowie im Fernbusverkehr ist das Führen von Messern grundsätzlich verboten.
    2. Verbotene Messer: Feststehende Messer mit einer Klingenlänge von mehr als 4 cm (bisher 12 cm) sowie Einhandmesser jedweder Klingenlänge dürfen in der Öffentlichkeit nicht mehr geführt werden.
    3. Ausnahmen: Der Transport ist ausschließlich in geschlossenen, verschlossenen Behältnissen gestattet (z. B. originalverpackte Küchenmesser).
    4. Kontrollbefugnisse: Die Bundespolizei erhält erweiterte Befugnisse zur Durchführung von verdachtsunabhängigen Kontrollen und Durchsuchungen in Verkehrsanlagen.

    Praxishinweis der Nodia-Redaktion:
    Ein Verstoß gegen das Messertragverbot stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße von bis zu 10.000 Euro geahndet werden. Kontrollieren Sie Taschen und Rucksäcke: Multitools mit feststellbarer Klinge, Camping- und Taschenmesser sollten bei Bahnfahrten zu Hause bleiben.


    Informationsquellen

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