Das Landgericht Köln hat eine Werbeaktion der Telekom Deutschland GmbH, bei der die gewohnte Netzkennung auf den Displays von Kunden-Smartphones durch einen Werbeslogan ersetzt wurde, als rechtswidrig eingestuft. Das Urteil nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) erging am 17. September 2026; der vzbv veröffentlichte die Einzelheiten am 26. Oktober 2026.
- Das Landgericht Köln gab der Klage des vzbv statt und untersagte die Ersetzung der Netzkennung „Telekom.de“ durch den Werbespruch „Im besten Netz“ wegen unzumutbarer Belästigung.
- Die Einblendung war auf dem Sperrbildschirm sowie im Controlcenter sichtbar und ließ sich von den Betroffenen nicht deaktivieren.
- Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig: Die Telekom hat Berufung beim Oberlandesgericht Köln eingelegt.
Hintergrund der Werbeaktion
Im Januar 2026 hatte die Telekom im Rahmen einer Marketingkampagne die Netzkennung oben links in der Statusleiste zahlreicher Smartphones geändert. Anstelle der üblichen Bezeichnung „Telekom.de“ erschien auf den Geräten der Werbeslogan „Im besten Netz“.
Wie Jana Brockfeld, Referentin im Team Rechtsdurchsetzung beim vzbv, erklärte, nutzte das Unternehmen die technische Statusanzeige als Werbeplattform und drängte den Kundinnen und Kunden die Botschaft ohne deren Einwilligung und ohne Abschaltmöglichkeit auf. Zudem seien einige Betroffene verunsichert gewesen und hätten zunächst einen Fehler bei der Netzverbindung oder am eigenen Gerät vermutet.
Begründung des Landgerichts Köln
Das Landgericht Köln (Az. 33 O 55/26) folgte der Argumentation des vzbv und stützte seine Entscheidung auf folgende Punkte:
- Zweckentfremdung der Statusanzeige: Die Netzkennung dient der technischen Orientierung darüber, in welchem Mobilfunknetz das Gerät eingeloggt ist. Durch die Umwandlung in ein Werbebanner werde den Nutzenden Werbung gegen ihren Willen aufgedrängt.
- Unzumutbare Belästigung: Da Betroffene im ersten Moment häufig von einer Störung ihrer Netzverbindung ausgingen, werde ihre Aufmerksamkeit gezielt auf den Werbespruch gelenkt. Verbraucherinnen und Verbraucher könnten sich der Einblendung nicht entziehen und ihr auch nicht im Vorfeld widersprechen.
- Nachahmungsgefahr: Das Gericht warnte davor, dass derartige Aktionen Schule machen könnten, da Anbieter durch eine einfache Änderung der Netzkennung gleichzeitig eine große Zahl von Personen erreichen können.
Verfahrensstand
Das Urteil des Landgerichts Köln vom 17. September 2026 ist noch nicht rechtskräftig.
Die Telekom hat gegen die Entscheidung Berufung zum Oberlandesgericht Köln eingelegt (Az. 6 U 103/26). Über die Zulässigkeit derartiger Werbeeinblendungen wird damit in nächster Instanz entschieden.
Informationsquellen
- vzbv: Mobilfunk — Telekom darf Netzkennung nicht als Werbeplattform missbrauchen (Urteil des LG Köln vom 17.09.2026, Az. 33 O 55/26) Veröffentlichungsdatum der Quelle: 26. Oktober 2026.