Zum 1. Januar 2027 soll der gesetzliche Mindestlohn in Deutschland auf 14,60 Euro pro Stunde und die monatliche Verdienstgrenze für Minijobs auf 633 Euro steigen. Wie die Minijob-Zentrale mitteilt, beläuft sich die jährliche Verdienstgrenze damit auf 7.596 Euro.
- Der gesetzliche Mindestlohn steigt zum 1. Januar 2027 von 13,90 auf 14,60 Euro pro Stunde.
- Die monatliche Minijob-Verdienstgrenze liegt künftig bei 633 Euro im Monat und 7.596 Euro im Jahr.
- Ein Überschreiten der Verdienstgrenze ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn es unvorhersehbar und gelegentlich erfolgt; der Monatsverdienst darf dabei höchstens 1.266 Euro betragen.
Neue Beträge und Berechnung der Verdienstgrenze
In der Veröffentlichung der Minijob-Zentrale wird erläutert, dass die monatliche Verdienstgrenze an den gesetzlichen Mindestlohn gekoppelt ist. Für 2027 ergibt sich die Berechnung aus 14,60 Euro × 130 / 3 = 632,67 Euro; aufgerundet auf volle Euro entspricht dies 633 Euro.
Bei einer Vergütung genau in Höhe des Mindestlohns entspricht der Grenze eine Arbeitszeit von monatlich rund 43 Stunden. Liegt der Stundenlohn über dem gesetzlichen Mindestlohn, verringert sich die zulässige Stundenzahl entsprechend.
Schwankender Verdienst im Jahresverlauf
Die Minijob-Zentrale stellt klar, dass der monatliche Verdienst schwanken darf. Auch bei schwankenden Bezügen muss der Gesamtbetrag im Jahresverlauf innerhalb von 7.596 Euro bleiben. Als Beispiel nennt die Veröffentlichung einen Verdienst von 750 Euro in drei Monaten und jeweils 500 Euro in den übrigen neun Monaten, was einem Jahresverdienst von 6.750 Euro entspricht.
Voraussetzungen für ein Überschreiten der Grenze
Wird die Jahresgrenze überschritten, liegt in der Regel kein Minijob mehr vor. Die Quelle beschreibt eine Ausnahme, wenn das Überschreiten gleichzeitig unvorhersehbar und gelegentlich eintritt. Als gelegentlich gilt ein Überschreiten in maximal zwei Kalendermonaten innerhalb eines Zeitjahres; ein typischer unvorhersehbarer Fall ist die Vertretung einer erkrankten Arbeitskraft.
Der Verdienst im betreffenden Kalendermonat darf 1.266 Euro – das Doppelte der regulären Monatsgrenze – nicht übersteigen. Die Ausnahmeregelung verlangt somit das kumulative Vorliegen beider Kriterien sowie die Einhaltung der monatlichen Höchstgrenze.