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Brustkrebs-Früherkennung: G-BA bezieht Frauen von 45 bis 49 Jahren in das Mammographie-Screening ein

Inhalt der Nachricht

    Frauen zwischen 45 und 49 Jahren können sich ab dem 1. August 2027 zur Mammographie anmelden, sofern das BMG den Beschluss nicht beanstandet. Überblick zu Ablauf und Anspruch.

    Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 15. Oktober 2026 beschlossen, das Programm zum Mammographie-Screening — eine Röntgenuntersuchung der Brust zur Früherkennung von Brustkrebs — auf Frauen im Alter von 45 bis 49 Jahren auszuweiten. Sofern das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) den Beschluss rechtlich nicht beanstandet, tritt die Änderung am 1. August 2027 in Kraft.

    Kurz zusammengefasst
    • Der G-BA senkt die untere Altersgrenze des Programms von 50 auf 45 Jahre; der Beschluss wird noch vom BMG geprüft.
    • Ab dem 1. August 2027 können sich Frauen von 45 bis 49 Jahren selbst für einen Termin anmelden, persönliche Einladungen werden ab Januar 2028 erwartet. Im Jahr 2026 ist eine Anmeldung für die neue Altersgruppe auf Grundlage dieses Beschlusses noch nicht möglich.
    • Der Anspruch auf Früherkennungsuntersuchungen richtet sich nach dem Versicherungsstatus und nicht nach der Staatsangehörigkeit. Für Geflüchtete mit Leistungen nach dem AsylbLG ist eine automatische Teilnahme am Programm nicht festgelegt.

    Was der G-BA beschlossen hat

    Nach Angaben des G-BA kommen durch die Ausweitung potenziell rund 2,5 Millionen Frauen hinzu. Bisher richtet sich das Programm an Frauen im Alter von 50 bis 75 Jahren, die alle zwei Jahre zur Untersuchung eingeladen werden.

    Voraussetzung für das Inkrafttreten ist, dass das BMG keine rechtlichen Einwände erhebt. Ab dem 1. August 2027 können Frauen zwischen 45 und 49 Jahren dann selbstständig über die Zentralen Stellen des Programms einen Untersuchungstermin vereinbaren. Der Versand persönlicher Einladungsschreiben für diese Altersgruppe soll laut G-BA voraussichtlich ab Januar 2028 beginnen.

    Ablauf des Programms

    Bei der Mammographie handelt es sich um eine Röntgenuntersuchung der Brust. Im Rahmen des organisierten Früherkennungsprogramms wird jede Aufnahme unabhängig voneinander von zwei Ärztinnen oder Ärzten beurteilt. Bei einem auffälligen Befund folgen weitere Untersuchungen, in einzelnen Fällen auch eine Gewebeentnahme (Biopsie). Die Teilnahme am Programm ist freiwillig.

    Nutzen und Grenzen

    Das Nationale Gesundheitsportal gesund.bund.de weist darauf hin, dass Früherkennung eine Erkrankung früher sichtbar machen und in manchen Fällen die Behandlungschancen verbessern kann, jedoch weder das Ausbleiben einer Erkrankung noch eine Heilung garantiert. Möglich sind falsch-positive und falsch-negative Befunde sowie Überdiagnosen und Übertherapien. Die Entscheidung für oder gegen eine Teilnahme sollte laut Portal unter Abwägung von Nutzen und Risiken getroffen werden.

    Auch Bernhard van Treeck vom G-BA wies in der Mitteilung des Gremiums darauf hin, dass die Wahrscheinlichkeit eines Fehlalarms berücksichtigt werden muss.

    Wer teilnehmen kann: Maßgeblich ist der Versicherungsstatus, nicht die Staatsangehörigkeit

    Früherkennungsuntersuchungen nach § 25 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) sind für Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) vorgesehen. Die Altersgrenzen und die nähere Ausgestaltung legt der G-BA fest.

    Gesetzlich Krankenversicherte (GKV). Für ukrainische Staatsangehörige knüpft das offizielle Informationsportal germany4ukraine.de den Zugang zur GKV an den jeweiligen Versicherungsgrund:

    • Leistungsberechtigte nach dem SGB II oder SGB XII erhalten Zugang zur GKV oder zu Leistungen auf entsprechendem Niveau;
    • Beschäftigte sind nach den allgemeinen Vorschriften versichert;
    • für einen Teil der Personen ohne Sozialleistungsbezug kommt unter den Voraussetzungen des § 417 SGB V und unter Wahrung der Antragsfrist eine freiwillige Versicherung in Betracht.

    Ein Aufenthaltstitel zum vorübergehenden Schutz nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes oder die Staatsangehörigkeit allein begründen hingegen noch keine Mitgliedschaft in der GKV.

    Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG. Nach § 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) sind Leistungen bei akuten Erkrankungen und Schmerzzuständen, amtlich empfohlene Schutzimpfungen sowie medizinisch gebotene Vorsorgeuntersuchungen vorgesehen.Einen automatischen Anspruch auf die Teilnahme an diesem spezifischen Mammographie-Screening begründet die Vorschrift nicht. Nach Ablauf der gesetzlich festgelegten Voraufenthaltszeit ändert sich der Leistungsumfang. § 6 AsylbLG lässt im Einzelfall sonstige Leistungen zu, wenn sie zur Sicherung der Gesundheit unerlässlich sind; eine pauschale Zusage für jedes Screening-Programm folgt daraus nicht.

    Wo Sie Rückfragen klären können

    Welche Leistungen nach dem AsylbLG im konkreten Fall übernommen werden, lässt sich bei der zuständigen Behörde sowie in einer ärztlichen Praxis klären.


    Informationsquellen

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